Satzung des Vereins „Dresdner Gemeinschaft zur Förderung von Yoga und Ayurveda e.V.“

§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Dresdner Gemeinschaft zur Förderung von Yoga und Ayurveda e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Dresden.
(3) Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen. Nach der
Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
insbesondere über die Verbreitung des Yoga sowie des Ayurveda.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung bzw. des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Publikationen und öffentliche Veranstaltungen, die zur Verbreitung der
gesundheitlichen Wirkungen des Yoga und Ayurveda beitragen,
- Zusammenarbeit mit potentiellen Förderern von Yoga und Ayurveda
(insbesondere Krankenkassen und Volkshochschulen),
- Zusammenarbeit mit anderen Yoga-Vereinigungen,
- Beratung und Betreuung von Yogalehrern und Ayurveda-Therapeuten bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können ausgebildete Yogalehrer und -lehrerinnen sowie Ayurveda-Therapeuten und -Therapeutinnen erwerben.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Die ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung.
(3) Bewerber für die Mitgliedschaft, die vom Vorstand abgelehnt werden, können Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet dieMitgliederversammlung. Für die Annahme der Mitgliedschaft ist eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende anzuzeigen.
- wenn der Beitrag ungeachtet schriftlicher Mahnung ein Jahr lang nicht
bezahlt wurde.
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
- durch Ausschluss.
(5) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, insbesondere bei Schädigung des Vereinszweckes. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss  Gelegenheit zur Anhörung vor dem Vorstand zu geben. Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen werden, können Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
(7) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck nach Möglichkeit zu fördern. Es hat insbesondere zu beachten, dass durch sein Verhalten das Ansehen der Yoga und Ayurveda-Lehre in der Öffentlichkeit gestärkt wird.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie der Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Mitglieder, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung im Sinne des Vereinszwecks.
(2) Im Einzelnen sind zu bestellen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Rechnungsführer, der Schriftführer und ein Beisitzer.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per e-Mail oder Fax gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich widerspricht.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beginnt und endet mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung.
Vorstandsmitglieder können jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
(7) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.
(8) Zur Zuerkennung der Gemeinnützigkeit und zur Eintragung ins Vereinsregister erforderliche Satzungsänderungen kann der Vorstand vornehmen. Er hat der folgenden Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
(9) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen der Vorstandsmitglieder können auf Nachweis in angemessenem Umfang erstattet werden.

§ 7 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt:
- die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss
von Mitgliedern gem. § 3 dieser Satzung
(2) Er kann Einzelpersonen berufen und mit der Lösung bestimmter Aufgaben beauftragen.
(3) Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorstand §63 der Abgabenordnung zu beachten.

§ 8 Kassenprüfer
Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes und arbeitet als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Er kontrolliert die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreitet der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie beschließt über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstands.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 v.H. der Mitglieder das unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ab Versendung der Einladungen ein.
Anträge können bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der Beitragsordnung,
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
(6) Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelungen und Vertretungen sind nicht zulässig.
(7) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen sind in jedem Falle vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde daraufhin abzustimmen, dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.
(8) Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur getroffen werden, wenn
- die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Änderung des
Vereinszwecks oder die Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält,
- mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sind, – 75 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen
Falls bei der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Änderung des
Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der
erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90 v.H. beschließen.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in geleitet.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
(11) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die  Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr

§ 11 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an Dresdner Tafel e.V. oder an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung und Versorgung bedürftiger Menschen und sozialer Einrichtungen.

§ 12 Haftungsausschluss
(1) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für jedwedes fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
(2) Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, kann der Verein diese Personen mit Amtsübernahme angemessen versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können. Über den Abschluss der Versicherung entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

Dresden, 07. April 2008
Cornelia Groß,  Katrin Knoblich, Rohland Kühne, Michael Lawrenz, Katharina Meinhard,  Rainer Polle, Barb Weymann-Oellerking

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Kontakt

Dresdner Gemeinschaft
zur Förderung von
Yoga und Ayurveda e.V.
c/o Yogahaus Dresden
Loschwitzer Straße 7
01309 Dresden
fon: +49 351 3122833
info@yoga-ayurveda-dresden.de